Auszug zu Vortrag vom 20.2.2019 von Frau Dr. Marlis Sadeghi beim Heimatbund Gehrden
Die von Roden in Gehrden bis zum Verkauf ihres Gutes 1845
(Die Originalversion mit Fußnoten und Bilder zum Vortrag ist im Stadtarchiv Gehrden hinterlegt)

(Fortsetzung des Vortrags von Rolf Delhougne am gleichen Abend mit dem Thema: Stammbaum der Grafen von Roden – Von Parensen nach Gehrden) 

1. Erich Ludewig v. Roden
geb. 1686 in Barnten (wohl auf Edelhof Barnten - existiert mind. seit 1592), heutiger Besitzer: Baron v. Rössing, Rössing. Barnten seit 1974: Gemeinde Nordstemmen, ebenso wie Rössing. Tod des Vaters: 1689 – 3 Jahre nach Geburt von Erich Ludewig; Gut Barnten an Ludwigs älteren Bruder Johann Heinrich Erich.
Ludwigs Kindheit u. Jugend auf Gut Barnten. Kursächsisch- und polnischer Major,
Erbherr auf Gehrden und Langenhagen. 
Zwischen 1706 – 1710 von Barnten nach Gehrden, v. Roden-Hof, gezogen.
1. Ehe mit Sophie Marie Cummero (Kummerow)
2. Ehe mit Francoise de Comparreause
10 Kinder aus 1. Ehe (6 Söhne, 4 Töchter)
1. Kind: Tochter Sophie Magdalene, geb. 1709 in Gehrden?, konf. 1723 in Gehrden,
2. Kind: Sohn Johann Christoph * 1711
6. Kind: Sohn Christian Ludwig * 1718
Von 1721 bis zu seinem Tod 1753 fortwährend Streit und Prozesse: v. Roden gegen Bürgermeister u. Rat des Fleckens Gehrden:
a) 1721 – 1723 wegen einer v. Rodenschen Gartenpforte zu Nachbar Dettmer (?) 
b) 1722 – 1727 wegen des sog. Fleischzehnt (Calenberger Amtsgericht)  
V. Roden als Grundherr konnte von seinen zehntplichtigen Bauern fordern: für jedes Fohlen einen Dreier (3 Pf.), für jedes Kalb einen Körtling (6 Pf.) und jedes 10. Lamm. Außerdem mussten die Vollmeier zahlen: jedes Jahr 1 Ferkel, die Halbmeier: abwechselnd jedes Jahr: 1 Ferkel, Gans oder Huhn. Alle anderen waren davon befreit. Gegenleistung des Grundherrn v. Roden: Bereitstellung eines "unstrafbaren" sog. Brumochsen und eines Kempen. (Brumochse = ein starker Ochse, d.h. unkastrierter Zuchtochse – Bulle; Kempe = unkastriertes männliches Schwein – Eber)
Zitat aus einem Schreiben von Bürgermeister u. Rat des Fleckens Gehrden an das Amtsgericht Calenberg (gekürzt): "Herr v. Roden hält zwar pflichtgemäß einen Brumochsen. Der ist aber ungeeignet und kann auf der Weide nur ein Viertel der Herde "versehen". Außerdem verlangt er für die Bereitstellung seines Ochsen die Bezahlung eines Trinkgelds in einer Höhe, für das man ebenso gut einen "Brumochsen" mieten kann."
Zitat aus einem Schreiben v. Roden an Calenb. Amtsgericht (gekürzt): "Insumma, es ist überall landkündig, daß kein Zehntherr eher den Bullen als von Mayo an bis Michaelis zu praestiren schuldig. Weil ich aber in Gehrden wohne, so thue ich meinen Nachbahren, so zeitige oder brummische Kühe. Zu Winters Zeit haben gerne den Gefallen, daß sie solche zu den Bullen bringen, und praetendire davor nicht das geringste, daß Sie aber meinen Diensten, ein Trinckgeldt geben, solches ist wohl aller Orten gebräuchlich, ... Man kann aber hiraus schon die Malice einiger unruhiger Leute in Gehrden (sehen), welche blos dahin abzielen, mir Tort und Verdruß zu erregen. ... "  (malice = Bosheit)  

Urteil des Hofgerichts (1725): „v. Roden muss für die Herde eine ausreichende Anzahl von Zuchtochsen und Zuchtebern bereitstellen. Andernfalls sind die Gehrdener Bürger nicht zur Abgabe des Fleischzehnten verpflichtet. Trinkgeld sei eine freiwillige Gabe, nicht Pflicht!“
Es folgten: 2 Jahre lang Berufungen v. Rodens gegen dieses Urteil und weitere Beschwerden (bis 1727) durch mehrere Instanzen.
Der Flecken Gehrden muß zu den Gerichtskosten beitragen: 24 Taler, 21 Groschen.
1822/23 wurde noch einmal von Erich Ludwigs Urenkel August v. Roden vor Amt Wennigsen über den Fleischzehnt gestritten.   

c) 1748 – 1753: v. Roden gegen Bürgermeister und Rat des Fleckens Gehrden wegen Zahlungsverweigerung von Licent-Steuer .
Erich Ludewig v. Roden vertrat den Standpunkt, dass sein Besitz Lehen-Land (d.h. abgabefrei, bzw. erniedrigt) und nicht Meierland (abgabepflichtig) war. Der Lehnsbrief von 1584 von Adolf Graf zu Holstein Schaumburg  pp. konnte nicht ausreichend beweisen, ob auch im Jahr 1748 der v. Rodensche Besitz nur Lehen-Land oder zumindest teilweise Meier-Land war. Deshalb beantragte v. Roden beim Königl.-Kurfürstl. Amt Calenberg einen weiteren amtlichen Beleg für seine Behauptung. Mit Schreiben vom 14.09.1748 – der Sententia  – erklärte das Amt:  "wird hierdurch erkannt, daß der Kläger sowohl als dessen Vorfahren die besitzende Länderei vor Gehrden als Meier-Land gegen Erlegung 30 Rthl. jährlichen Meier-Zinses jederzeit und bis hierher genutzet. Im Falle einer neuen Contributionsbeschreibung müßte die Klassifizierung des Landes danach bestimmt werden“. 
In nächster Instanz, dem Königlich-Großbritannisch-Kurfürstlichen Hofgericht, erklärte v. Roden, sein Hof sei ein Sattelhof  – somit frei von Abgaben. Diese Aussage wurde von Bürgermeister und Rat des Fleckens Gehrden bestritten. Sie behaupteten, der v. Rodensche Hof sei zwar frei, aber ein "Koth-Hof"; die v. Roden hätten den vor knapp 200 Jahren erhaltenen Hof zu Gehrden und "verschiedene zu Gehrden belegene Morgen Landes" als ein Lehen erhalten. Sie hätten sich bald danach um eine völlige Befreiung bemüht, was allerdings 1486 abgelehnt worden sei. Die "Wisselsche " hätte den Hof vorher bewohnt und "den Dienst davon geleistet. Herr v. Roden müsste leisten, "was seine Nachbahren unten und oben thun müssen, ...". Gemäß amtlicher Bestimmung müsse v. Roden pro Morgen Lehen-Land drei Mariengroschen, von Zins- oder Meierland einen Mariengroschen zahlen.
Auch im Gehrdener Lagerbuch, angefangen 1713, heißt es, der Roden-Hof sei eine "Koth-Stelle mit 5 Hufen Lehen-Land gewesen und es muß dieser Hof thun, was sein Nachbahr unter und oben gibt aber von Lehnland Statt ihm andern 2 Pfg vom Haus und Vieh aber seinen Nachbahrn gleich . „. ."   
Das Urteil des Königl.-Großbritannisch-Kurfürstl. Hofgerichts erging erst nach dem Tod des Erich Ludewig v. Roden. Er starb am 19. August 1753 in Gehrden. Die rechtlichen Auseinandersetzungen über den Status der v. Rodenschen Besitzungen in und um Gehrden wurden von Erich Ludewigs Urenkel, August Graf v. Rohde, bis 1823 vor dem Königl. Oberappellationsgericht, Celle, fortgesetzt.    

Exkurs 1: Einige Begebenheiten in/um Hannover und in Gehrden während der Lebenszeit von Erich Ludewig v. Roden (1686 – 1753) in Stichworten:
Herzog Ernst August von Hannover (korrekt: Braunschweig-Lüneburg), (reg. 1679 – 1698), (sein Vater, Hz. Georg von Calenberg, hatte erst 1636 Hannover zur Residenz bestimmt), seit 1692 Kurfürst, verheiratet mit Sophie von der Pfalz (Enkelin von Kg. Jacob I. von Großbritannien), (barocke Gestaltung der Herrenhäuser Gärten, Briefwechsel mit Leibniz und ihrer Nichte Lieselotte von der Pfalz),
Der älteste, gemeinsame Sohn Georg Ludwig erster König aus dem Haus Hannover: Georg I. von Großbritannien (1714 – 1727). Personalunion mit Hannover bis 1837. Georg II. (1727 – 1760), Gründung "Georgia Augusta" (Universität Göttingen) 1737, Premierminister: Gerlach Adolf v. Münchhausen.

Erich Ludwig v. Roden 
vermutl. nicht vor 1700 auf v. Roden-Hof, Gehrden; vorher: die "Wisselsche".
Bürgermeister: Anton Döpke, Johann Friedrich Haverkamp, Johann Bernhard Prott (wegen Fleischzehnt), J. Hauenschild, Eler Peter Otto Heise (wegen Abgabepflichten v. Roden-Hof).

2.  Johann Christoph v. Roden
geb. 1711 in Gehrden, gest. 1772 in Ehrenburg, verheiratet mit Marie Charlotte v. d. Horst, 5 Kinder (2 Söhne, 3 Töchter); 1. Sohn: Erich Ludwig v. Roden * 1748, Gehrden; (nach 1748 werden alle weiteren Kinder in Ehrenburg geboren).
Erbherr auf Gehrden und Langenhagen; Auditor (jur. Referendar) auf dem Rat Hannover; dann Amtsschreiber Rethem u. Hoya, 1729-1742 Amtmann zu Ehrenburg und Barenburg , 1748 dort Oberamtmann;
1755 Lehnbrief: Bestätigung sämtl. Besitz und alle Rechte. 
1767 Adelsbestätigung auf seinen Antrag; Bestätigungsdiiplom, öffentl. Bekanntmachung in Hannover.
1767 Beschwerdeschreiben von Bürgermeister Lindner  und Rat des Fleckens Gehrden an Amt Calenberg, weil Johann Christoph v. Roden Steinfuhren zum neuen Wegebau verweigerte. 
Die Hauptfrage war wiederum: Ist der v. Rodenhof ein Sattelhof – ein Kötherhof  –  ein Meierhof? Abgabenfrei oder -pflichtig?
Das Urteil des Königl. Hofgerichts lautete: „v. Roden muss die Steine anfahren, er ist zur Zahlung sämtlicher Gemeindelasten verpflichtet.“
Johann Christoph v. Roden starb 1772 – angeblich in Ehrenburg.

Exkurs 2:  Während der Lebenszeit von Johann Christoph v. Roden (1711 - 1772)
In Hannover: Seit 1714: Personalunion (Kg. Großbrit. u. Kurfürst v. Hannover bzw. Braunschw.-Lüneb.); Deutsche Kanzlei, London: Hannov. Regierungsangelegenheiten an Geheimes Ratskollegium, Hannover, sog. "Sekretariokratie", die "hübschen" (=höfischen) Familien (Adel + gehobenes Bürgertum).
In Gehrden: Juli 1757: Besatzung von über 2000 franz. Soldaten;
Siebenjähriger Krieg (1755-1762), Schlacht von Hastenbeck (bei Hameln);
siegreiche franz. Soldaten für 2 Tage in Gehrden. Unterkunft + Verpflegung (Rinder, Schweine, Gänse, Würste, Speck etc.)
1762 + 1763: Feuerkatastrophen – Vernichtung vieler Häuser;
1761 – 1779: Bürgermeister Johann Matthias Lindner, Johann Christophs jüngerer Bruder
 
3. Christian Ludwig v. Roden
geb. 1718 in Gehrden, gest. 1768 in Gehrden, Erbherr auf Gehrden, auch Verwalter von Gut Franzburg, Gehrden, verheiratet mit Luise Sophie Dorothea Juncken, 8 Kinder (3 Söhne, 5 Töchter); die 2. seiner Töchter, Sophie Marie v. Roden, heiratete 1777 ihren Cousin, den ältesten Sohn des Johann Christoph v. Roden.

4. Erich Lud(e)wig v. Roden
geb. 1748 in Gehrden verheiratet mit seiner Cousine Sophie Marie v. Roden, 5 Kinder (2 Söhne, 3 Töchter) Erbherr auf Gehrden und Langenhagen I.
Seit 1790: Graf v. Rohde (Reichsgraf + bayr. Graf) (Reichsgraf: keine offizielle Standeserhöhung, wenn vom röm.-dt. Kaiser per Urkunde verliehen: im ganzen Reich gültig, vom Landesherrn: nur in dessen Land, hier: vom Reichsvikariat Kurpfalz).
1779 – 1788: Prozesse vor Kgl. Justiz-Kanzlei wegen Meierrecht.

Exkurs 3  
zu: Lehnswesen, Meierhof, Meierrecht (nur in Grundzügen):
a) Lehn(s)wesen: Grundherr - (Voll- /Halb) Meier – Köther o.ä. (Lehen - leihen; etwas Geliehenes; vgl. "Darlehen")
Lehnsherr vergibt von seinem Besitz ein Lehen (weltliches Gut: Land, Amt, Recht o.ä.) an Lehnsmann zur Nutzung. (Vorbehalt: Anheimfall)
Bedingung: wechselseitige Treue (Handgang – Lehnseid – Huldigung), lebenslang "Schutz und Schirm" (gegen) "Rat, Hilfe, Dienste, Abgaben"
b) Meier und Meierrecht: 
der Meier – ursprüngl. selbst ein Höriger, später: Verwalter herrschaftl. Meierhöfe (auch Klostergüter) seit 12. Jh.: Pächter, später Besitzer auf Lebenszeit, Hof konnte vererbt werden, seit 16. Jh.: Hof war erblich, aber: feste jährl. Abgaben an Grundherrn (Meierzins), + Zehntabgaben + Spann- u. Fuhrdienste + sonst. Dienste. 
Meierrecht: sehr unterschiedl. in den div. deutschen Ländern;
(Bsp.: Meierordnung für das Fürstentum Calenberg)
In den unterschiedlichen Meierbriefen: genaue Beschreibung des Meierguts u.a. auch genau: Rechte u. Pflichten

Das Ackerland im Umkreis von Gehrden wurde von verschiedenen Grundherren (Kloster Barsinghausen, v. Roden u.a.) mit Meierbrief an verschiedene Bauern zur Bewirtschaftung vergeben.
1779 – 1788: Rechtsstreit Erich Ludwig v. Roden (Graf v. Rohde) gegen Klosteramt Barsinghausen wegen Bemeierung von Ackerland im ehem. Steers Kamp : (gekürzt): Kloster Barsinghausen bemeiert 1779 mit Brief Ackerland im Steerskamp an Julius Stolze, Gehrden, (früher Friedr. Haverkamp). Erich Ludwig v. Roden hatte bereits mit Brief Ernst Heinrich Wehe, Gehrden, mit diesem Ackerland bemeiert. Welchem der beiden Grundherren gehörte das Land? Wer hatte widerrechtlich bemeiert?

Schreiben v. Roden zu Stehr/Steder und den sog. Steers-Kämpen:
Steder sei ein früheres Dorf bei Gehrden gewesen. Krieg – geplündert – abgebrannt – nicht wieder aufgebaut:
Die Feldmark von Steder könne (noch immer sichtbar) von den ehem. Hausstellen mit zugehörigen Gärten unterschieden werden: Steers Kämpe genannt. Familien mit Besitz/Länderein dort (auch die v. Roden) als Meierland an verschiedene Gehrdener verteilt worden: den Prediger, v. Reden/Franzburg etc., 13 verschieden große Anteile, davon 2 an v. Roden in Gehrden.
In Gehrden nur 3 Meierhöfe deren Grundherr Kloster Barsinghausen: Nasemann, Cord Heinr. Wissel, Harm Hagemann.
Die 2 v. Roden-Steerskämpe (38 Morgen Land); Meier: 1. Haverkamp, 2. Ernst Heinr. Wehe. Klosteramt Barsinghausen bestreitet v. Rodens Gutsherrschaft über die beiden ehemaligen Haverkampschen Steerskämpe. Der Prozess wurde 9 Jahre durch alle Instanzen geführt. Er wurde schließlich ohne Ergebnis eingestellt wegen Tod des Rechtsberaters von Kloster Barsinghausen. 
Erich Ludwig v. Roden/Graf v. Rohde starb am 5. Mai 1792 in Gehrden. Sein Epitaph in Margarethenkirche, Gehrden :
Das Sterbedatum 1788 der Ehefrau ist falsch angegeben, denn am 22. September 1792, nur wenige Monate nach dem Tod ihres Ehemannes, richtete die Witwe Sophia Maria v. Rohde ein Schreiben an den Drost v. Reden.   „Er hätte an zwei Tagen durch seine "MistFuhr ohne Noth" das Land von zweien der v. Rodenschen Pächter im Kötersberge  so verdorben, dass man sie entschädigen müsse, andernfalls würden sie das Land nicht beackern, folglich auch keine Pacht dafür bezahlen. Die Witwe v. Rohde, deren Vater Christian Ludwig v. Roden einst Verwalter des v. Redenschen Gutes gewesen war, betonte, dass "die Franzburg gleich 2 Wege dazu hat, weil ein Kreuzweg mitten durch das Feld geht, welchen ein jeder, er habe oberhalb oder unterhalb den Weg, das Land zu seinen Fuhren sich bedienen kann... ."        

Exkurs 4: Während der Lebenszeit von Erich Ludwig v. Roden / Graf v. Rohde (1748-1792)
In Hannover:
weiterhin Personalunion: - König Georg III. (1760-1820), ("Farmer George") Gründung Landwirtschaftsgesellschaft in Celle
Beginn Bauerbefreiungen auf kgl. Domänen
Urbarmachung d. Moore im Raum Bremen
topograph. Landesvermessung etc. 
In Gehrden:
1762:  Feuer (13 Häuser verbrannt)
1763:  Feuer – viele Gebäude vernichtet
Bürgermeister: Heise, Lindner, Freise 

5. August Friedrich Georg Emanuel v. Roden / Graf v. Rohde
geb. 1780 in Gehrden, war dreimal verheiratet.
in 1. Ehe mit Christine Henriette Reichsfreiin v. Müller-Lengsfeld (+ 1817),
in 2. Ehe mit Friederike Sophie Eleonore Freiin v. Itzenplitz-Grieben (+ 1824),
in 3. Ehe mit Sophie Amalie Caroline Franziska Prinzessin zu Hohenlohe-Langenburg-Kirchberg.
Er war Herr auf Gehrden, K.K. Kämmerer u. Großherzogl. hessischer Kammerherr,
Herr auf Rohdenburg bei Hanau/Hessen.
1824 erfolgte die Anerkennung seines Grafentitels, 1832 wurde er mit Gut Parensen belehnt.
Aus seiner 1. Ehe stammen 2 Kinder: Caroline Eberhardine Henriette Aug. Albert. v. Rohde und Friedrich Otto Franz Albert v. Rohde,
aus der 2. Ehe die Tochter Friederike Sophie Ernestine v. Rohde, 
aus der 3. Ehe der Sohn Heinrich Karl Ludwig Friedrich August Ernst Ad. Jos. v. Rohde.

In den Jahren 1820 bis 1823 war August v. Rohde in einen Rechtsstreit verwickelt, der wegen der Besitzverhältnisse in Teilen des Süerser Berges und des Nedderholzes ausgetragen wurde.  Von insgesamt 28 Anteilen zum Zweck der Holznutzung beanspruchte August v. Rohde sechs: fünf für das v. Rodensche Land, einen für die Hofstelle. Dagegen klagten die anderen Gehrdener Interessenten, zu denen u.a. Kirchmeyer, Hagemann, Garbe, Meineke, Knölke und Garben zählen. Nach einem Prozess vor der Justizkanzlei, Hannover, wurde die Klage in 2. Instanz vor dem Oberappellationsgericht, Celle, abgewiesen und am 18. März 1823 das Urteil aus 1. Instanz bestätigt.    

1822 kam es zu einem weiteren Rechtsstreit zwischen Graf August v. Rohde als Kläger gegen den Bürger Heinrich Kirchmeyer in Gehrden "wegen Wegnahme der Eichen am Kähen-Campe". 
In der Nähe des v. Rodenschen Besitzes am Kähen-Camp und Glocksee führte eine Viehtrift, die auch als Fahrweg vom Langen Feld, Gehrden, genutzt wurde, zum Ronnenberger Holz. Dieser Weg führte über einen Graben (Haferriede?), der von einer massiven Brücke überspannt wurde. Der Fahrweg war seitlich mit insgesamt 34 Buchen bepflanzt. Graf v. Rohde verlangte von Heinrich Kirchmeyer die Entfernung von 11 dieser Buchen. Nachdem eine gütliche Einigung zwischen den Kontrahenten gescheitert war, entschied das Amtsgericht Wennigsen, Kirchmeyer müsse alle 34 Buchen auf seine Kosten entfernen. Er dürfe neue Bäume in genau bestimmtem Abstand zum Kähen-Camp pflanzen, außerdem müsse die steinerne Brücke näher an den Kähen-Camp verlagert werden. Die Gerichtskosten waren je zur Hälfte von beiden Parteien zu tragen. 
August Graf v. Rohde wohnte seit 1825 oder 1830 nicht mehr in Gehrden sondern auf Schloss Oberburg im Großherzogtum Hessen, wohl zeitweilig auch auf seinem Besitz Rohdenburg bei Hanau/Hessen
1830 verpachtete er für 10 Jahre von seinem Gehrdener Besitz den Korn- und Fleischzehnten in und um Gehrden und das Garten- und Worthgeld mit dem großen Garten vor dem Spehrstor an die Gehrdener Bürger Heinrich Harborth und Ernst Fiege. Pachtgeld: 250 Rtlr. in Gold/Jahr, Anschaffung und Versorgung des Brumochsen und Kempen, unentgeldliche Übernahme sämtl. anfallender Kosten, detaill. Bestimmungen zu Wohnhaus, Scheune, Garten, Korn- u. Fleischzehnten, etc. insges. 19 Punkte. 
1830 infolge der Julirevolution in Frankreich: auch in den deutschen Ländern politisch-gesellschaftl. Veränderungen.  
Johann Carl Bertram Stüve: seit 1824 in 2. Kammer d. hann. Ständeversammlung, seit mind. 1829 Bemühungen (Ablösung d bäuerl. Dienste + Pflichten)
1833: Verabschiedung gesetzl. Bestimmungen zur Ablösungsordnung. 
1833: Gehrdener Zehntpflichtige bestimmen Heinrich Bähre + Conrad Wehde zu Bevollmächtigten vor Amtsgericht Wennigsen zwecks Ablösungs-Verhandlungen.
Beeidigte Taxatoren ermitteln Wert bzw. den Bestand des v. Rodenschen Besitzes in Gehrden: 
knapp 100 Morgen (altes Flächenmaß!) Ackerland = ca. 250.000 qm = ca. 26 ha = ca. 12.000 QR (Quadrat-Ruthen) knapp 2 Morgen Wiesen; ca. 4 Morgen Gärten; ca. 5 Hufen Waldungen (Süerser + Neddernholz)  =  (ca. 8 Morgen ?)
Zusätzlich: Bürgerstelle im Horn:  ca. 18 Morgen Ackerland;        28 QR Wiese.
(1 Morgen = 2.610 qm, (1 Hufe = ca. 7 ha.)

Im März 1836 stand die Höhe des zu zahlenden Ablösungskapitals fest: 12.068 Tlr. 18 gg  
Am 1. Januar 1837 wurde die eine Hälfte der Gesamtsumme vertragsgemäß in Hannover an den Grafen August v. Rohde, die andere Hälfte an seinen ältesten Sohn Friedrich v. Rohde ausgezahlt.    
Friedrich Otto Reichsgraf v. Rohde, geboren 1810 in Gehrden, diente später als österreichischer Major und ist in Gehrden nicht mehr nachweisbar. 
August Graf v. Rohde starb 1846, der Sterbeort ist (noch) nicht bekannt. Ein Jahr vorher, 1845, hatte er seinen gesamten Gehrdener Besitz an Christoph Kirchmeyer, Gehrden, verkauft. 

Exkurs 5: Begebenheiten während der Lebenszeit von August Graf v. Rohde (1780 – 1846)
Auswirkungen auf Hannover:
1789: Französische Revolutionärer, seit 1792: Koalitionskriege;
1807-1813: Napoleonische Herrschaft – Besatzungen (Königreich Westphalen /Jerome Bonap. - südl. Teil,  
1810: an Frankr. - nördl. Teil Kfst. Hann.)
1813-1815: Freiheitskriege;
1814: Kfst. Hannovers Ernennung zum Königreich; - erhebl. Gebietserweiterungen; Könige: Georg III. -  Georg IV.  -  Wilhelm IV.,  
1830: Juli-Revolution in Frankreich; Carl Bertram Stüve (1798-1872) mit 1831-1833: Agrarreformen
1833: Staatsgrundgesetz
1837: Ende der Personalunion Großbrit. - Hannover;
König Ernst August von Hannover (1771-1851),
Aufhebung Staatsgrundgesetz; "Göttinger Sieben".

In Gehrden:
Juni 1803: Franz. Besatzung (ca. 80 Soldaten + Pferde), weiterhin über ca. 12 Jahre: Unterkunft + Verpflegung für Soldaten unterschiedl. Nationen mit ihren Pferden; seit 1810: Teil d. Königreichs Westphalen (Departement Aller-...),
Aug. v. Rohde: commune maire ("Bürgermeister"), sonstige Gehrdener Bürgermeister in ds. Zeitraum: Freise (bis 1804), Knölke (bis 1833).

Abkürzungen: StA Gehrden: Stadtarchiv Gehrden,
  NLA HStAH:  Nieders. Landesarchiv Hauptstaatsarchiv Hannover

Für die Daten ab 1845
Vgl. "Gelbes Heft Nr. 13" (Helmuth Temps): Die alten Bauernhöfe in Gehrden, S. 38-39:
1900: Land (ca. 70 ha) an Gut Franzburg,
1907: Guts-Hof + Gebäude an Heinrich Homburg,
später: allmählicher Verfall;
Nach Ende 2. Weltkrieg bis 1966: Notunterkunft
1967: Abriss.

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